BGH - Urteil vom 07.04.2022
I ZR 212/20
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 309 Nr. 7 Buchst. b); HGB § 411; HGB § 418; HGB § 419; HGB § 431 Abs. 1; HGB § 431 Abs. 4; HBG § 435; HGB § 449 Abs. 1; HGB § 449 Abs. 3; PostG § 39;
Fundstellen:
BB 2022, 1025
MDR 2022, 837
NJW 2022, 2261
WRP 2022, 994
ZIP 2022, 1008
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 184/18
OLG Frankfurt/Main, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 289/19

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Paketdienstleisters gegenüber Verbrauchern betreffend die Besorgung von Paketversendungen; Paketversendungen im Massengeschäft bei kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann durch den Dienstleister; Ausschluss des Weisungsrechts des Versenders

BGH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen I ZR 212/20

DRsp Nr. 2022/6507

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Paketdienstleisters gegenüber Verbrauchern betreffend die Besorgung von Paketversendungen; Paketversendungen im Massengeschäft bei kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann durch den Dienstleister; Ausschluss des Weisungsrechts des Versenders

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendet, hält die Klausel Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung. einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand, wenn der Dienstleister Paketversendungen im Massengeschäft bei kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann besorgt.b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Paketdienstleister verwendet, benachteiligt die Klausel Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist. Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie den Dienstleister nicht verpflichtet, den Empfänger über die erfolgte Abstellung zu informieren und damit in die Lage zu versetzen, die Sendung bald an sich zu nehmen.