Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.10.18, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.
Der Kläger ist seit dem 29.07.2015 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter in Vollzeit angestellt und für den Bereich Südwestdeutschland zuständig. Das monatliche Gehalt beträgt ca. 3.950,00 EUR.
In seiner Tätigkeit hat der Kläger Kunden im Saarland, Rheinland-Pfalz und Teilen von Hessen betreut. Die Beklagte hat ihren Sitz in den Niederlanden.
Die Kundentermine hat der Kläger von zu Hause aus organisiert, von wo er auch die Fahrten zu Kunden angetreten, bzw. beendet hat.
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