RL 2000/78/EG v. 27.11.2000 Art. 6; AGG §1; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1 HS 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3;
Fundstellen:
BB 2018, 1587
DB 2018, 1868
EzA AGG § 10 Nr. 21
EzA-SD 2018, 12
NZA 2018, 1006
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 736/16
ArbG Berlin, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9354/15
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz im Recht der betrieblichen AltersversorgungVerbot der unmittelbaren und mittelbaren BenachteiligungUnterschiedliche Behandlung durch Altersgrenzen in der betrieblichen AltersversorgungLegitime Ziele in der Altersversorgung als Rechtfertigung für unterschiedliche BehandlungErmessens- und Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers bei freiwilligen Leistungen
BAG, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 19/17
DRsp Nr. 2018/7794
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz im Recht der betrieblichen AltersversorgungVerbot der unmittelbaren und mittelbaren BenachteiligungUnterschiedliche Behandlung durch Altersgrenzen in der betrieblichen AltersversorgungLegitime Ziele in der Altersversorgung als Rechtfertigung für unterschiedliche BehandlungErmessens- und Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers bei freiwilligen Leistungen
Orientierungssätze:1. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG regelt die Zulässigkeit von Altersgrenzen in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nicht abschließend. Eine durch diese Altersgrenzen bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters kann auch nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt sein (Rn. 32).
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