FG München - Urteil vom 24.05.2006
9 K 3206/04
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 § 46 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 218 Abs. 2 ;

Allgemeines Leistungsklage auf Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes

FG München, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 9 K 3206/04

DRsp Nr. 2006/20805

Allgemeines Leistungsklage auf Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes

1. Eine Klage, die auf Auszahlung des bereits durch Verwaltungsakt festgesetzten Kindergeldes gerichtet ist, ist als allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO zulässig. 2. Die Familienkasse ist berechtigt, das festgesetzte Kindergeld bis zur Klärung, ob die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs weiterhin bestehen, vorläufig nicht auszuzahlen, wenn ein konkreter Anlass besteht, Nachweise über das weitere Bestehen des Kindergeldanspruchs zu verlangen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1 § 46 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 218 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld hat.