BFH - Urteil vom 21.09.2004
IX R 13/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2565
BFH/NV 2004, 1725
BFHE 2007, 284
BStBl II 2005, 44
DB 2004, 2727
DStR 2004, 2050
NJW 2005, 319
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2224/01

Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar

BFH, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen IX R 13/02

DRsp Nr. 2004/17579

Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar

»1. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. 2. Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, so ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres im Jahre 2003 verstorbenen Ehemannes Dr. L., mit dem sie in den Streitjahren (1994 und 1995) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde und dessen Verfahren sie aufgenommen hat. Die Eheleute erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Dr. L. erhielt im Jahre 1995 von der A-KG im Zusammenhang mit dem Verkauf der Fa. B GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fa. B.) einen als Provision bezeichneten Betrag von 200 000 DM. Er erklärte diesen Betrag nicht zur Einkommensteuer.