FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2001
2 K 364/99
Normen:
EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2; EStG 1994 § 20 Abs. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1440

Als vGA einzustufende Pensionszahlungen einer GmbH als nachträgliche, dem früheren Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zuzurechnende Betriebseinnahmen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 364/99

DRsp Nr. 2001/13169

Als vGA einzustufende Pensionszahlungen einer GmbH als nachträgliche, dem früheren Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zuzurechnende Betriebseinnahmen

1. Veräußert der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer -als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dienenden- GmbH & Co. KG seine Anteile an der Komplementär-GmbH, wobei seine Pensionsanwartschaft gegen die GmbH bestehen bleibt, und kommt es deswegen zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung und zu einer Betriebsaufgabe der KG, so sind die späteren -unstreitig nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierenden- Pensionszahlungen der GmbH nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer der GmbH-Anteile als nachträgliche Betriebseinnahmen zuzurechnen. 2. Die aus der Pensionszusage herrührenden verdeckten Gewinnausschüttungen dürfen wegen § 17 Abs.1 Satz 2 BetrAVG nicht schon bei Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Aktivierung eines Anspruchs auf die späteren Pensionszahlungen steuerrechtlich erfasst werden. 3. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind, insbesondere bei Pensionszusagen, auch an "Nicht-mehr-Gesellschafter" möglich.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2; EStG 1994 § 20 Abs. 2a ;