FG Niedersachsen - Urteil vom 12.09.2012
4 K 316/10
Normen:
AO § 42; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 20; EStG § 52a Abs. 10 Satz 10;

Als Vorabverwaltungsgebühr geleistete Zahlung als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 316/10

DRsp Nr. 2013/4611

Als „Vorabverwaltungsgebühr” geleistete Zahlung als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr im Jahr 2007 im Rahmen eines über 30 Jahre laufenden Anlageprogramms ist kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Das gilt jedenfalls, sofern die Vorabverwaltungsgebühr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Verwaltung der Anlage gezahlt worden ist und der Erzielung von Kapitalerträgen gedient hat. Bei den Einkünften aus KapV ist lediglich erforderlich, dass der Stpfl. mit der Kapitalanlage einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben anstrebt. Eine Kürzung der Aufwendungen mit dem Argument, ein Teil sei durch die Chance, steuerfreie Vorteile zu erzielen, verlasst, ist nicht zulässig. Eine Vorabverwaltungsgebühr gehört nicht zu den nicht als WK abziehbaren AK oder Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 20; EStG § 52a Abs. 10 Satz 10;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Einkommensteuergesetz [EStG]) eine als „Vorabverwaltungsgebühr” geleistete Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden kann.