FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2006
17 K 192/02 E
Normen:
FördG § 3 Satz 1 ; FördG § 4 Abs. 2 ; FördG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1028

Altbausanierung; Abschreibungssatz; Förderung; Sonderabschreibung; Umbau; Wohnraumabschluss; Zweifamilienhaus - Abgrenzung zwischen Modernisierungsmaßnahmen und Neubau beim Altbau

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 17 K 192/02 E

DRsp Nr. 2007/14977

Altbausanierung; Abschreibungssatz; Förderung; Sonderabschreibung; Umbau; Wohnraumabschluss; Zweifamilienhaus - Abgrenzung zwischen Modernisierungsmaßnahmen und Neubau beim Altbau

1. Bleiben bei dem Umbau eines Ein- in ein Zweifamilienhaus die für die Nutzungsdauer wesentlichen Elemente in zumindest überwiegendem Umfang erhalten, so schließt dies die Annahme eines Neubaus aus. 2. Allein der Umstand, dass durch den Umbau aus einem Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss durch erstmalige Schaffung eines Wohnraumabschlusses ein Zweifamilienhaus entstanden ist, schafft kein anderes Wirtschaftsgut. 3. Eine solche, ggf. zu einem geringeren Abschreibungssatz führende Differenzierung entspricht für den Anwendungsbereich des FördG nicht dessen Sinn und Zweck, insbesondere die Altbausanierung zu fördern.

Normenkette:

FördG § 3 Satz 1 ; FördG § 4 Abs. 2 ; FördG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang der Kläger Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz - FördG - in Anspruch nehmen kann.