Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 1999 hat.
Mit notariellem Vertrag vom 04. Juni 1998 übernahm die Klägerin den Grundbesitz in ... Gebäude- und Freifläche ... von ihrer Mutter (Bl. 1-6 Eigenheimzulageakten). Belastungen des Grundstückes waren nur in Abt. II des Grundbuches, nicht jedoch in Abt. III eingetragen. Die Klägerin hatte keine Herauszahlungen zu leisten. Den Erwerb des Grundstückes hatte sie sich bei einer späteren Auseinandersetzung über den Nachlass ihrer Mutter anrechnen zu lassen. Besitz, Lasten und Nutzungen sollten mit sofortiger Wirkung auf sie übergehen.
Der Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes war mit ca. 200.000,- DM angegeben.
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