BFH - Beschluss vom 26.06.2002
IX B 154/01
Normen:
EigZulG § 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Altenteil - unentgeltliche Wohnungsüberlassung; Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen IX B 154/01

DRsp Nr. 2002/13496

Altenteil - unentgeltliche Wohnungsüberlassung; Verfahrensmängel

1. Werden mit der Einräumung eines Altenteils eigene Ansprüche der Altenteiler erfüllt, stellt das in Erfüllung dieser Ansprüche entstandene Nutzungsrecht der Altenteiler eine Gegenleistung für die Hofübergabe dar, sodass eine nach § 4 Satz 2 EigZulG erforderliche unentgeltliche Wohnungsüberlassung nicht gegeben ist.2. Verfahrensmängel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht aber solche des FA gegen die ihm obliegende Sachaufklärungs- und Ermittlungspflicht.

Normenkette:

EigZulG § 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.