1. Werden mit der Einräumung eines Altenteils eigene Ansprüche der Altenteiler erfüllt, stellt das in Erfüllung dieser Ansprüche entstandene Nutzungsrecht der Altenteiler eine Gegenleistung für die Hofübergabe dar, sodass eine nach § 4 Satz 2 EigZulG erforderliche unentgeltliche Wohnungsüberlassung nicht gegeben ist.2. Verfahrensmängel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3FGO sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht aber solche des FA gegen die ihm obliegende Sachaufklärungs- und Ermittlungspflicht.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
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