FG Niedersachsen - Urteil vom 28.01.2015
4 K 233/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12; ZPO § 323;
Fundstellen:
ZEV 2015, 552

Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 4 K 233/14

DRsp Nr. 2015/13361

Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

Dauernde Lasten sind wiederkehrende Leistungen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, aber ungleichmäßig und abänderbar sind oder deren Leistungsinhalt nicht zwingend in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen. Für aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags erbrachte Leistungen kommt der BA-Abzug nicht in Betracht, wenn für die Leistungen die Möglichkeit der Abänderung nach § 323 ZPO vereinbart ist. Bereits die ausdrückliche Vereinbarung der Abänderbarkeit einer Gegenleistung unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO ist nur unter nahen Angehörigen vorstellbar und muss daher als fremdunüblich angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12; ZPO § 323;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Kläger aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern erbrachten Leistungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abziehbar sind.