FG Niedersachsen - Urteil vom 28.01.2015
4 K 234/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12; ZPO § 323;

Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 4 K 234/14

DRsp Nr. 2015/13362

Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

Dauernde Lasten sind wiederkehrende Leistungen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, aber ungleichmäßig und abänderbar sind oder deren Leistungsinhalt nicht zwingend in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen. Für aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags erbrachte Leistungen kommt der BA-Abzug nicht in Betracht, wenn für die Leistungen die Möglichkeit der Abänderung nach § 323 ZPO vereinbart ist. Bereits die ausdrückliche Vereinbarung der Abänderbarkeit einer Gegenleistung unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO ist nur unter nahen Angehörigen vorstellbar und muss daher als fremdunüblich angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12; ZPO § 323;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Leistungen, die der Kläger aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern erbringt, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abziehbar sind.

Der Kläger erzielt aus der Bewirtschaftung eines im Eigentum seiner Eltern stehenden Hofes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 1 () nach dem gemäß § Abs. Nr. bestimmten Wirtschaftsjahr. Der Betrieb wurde zuvor durch den Vater bewirtschaftet besteht aus ca. 32,4 ha Eigenland und ca. 70,6 ha Pachtland. Das Pachtentgelt betrug im Streitjahr rund 9.500 EUR.