FG Hessen - Beschluss vom 02.08.2006
1 V 665/06
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Alternative Behandlungsmethode; Außergewöhnliche Belastung; Heilbehandlung; Krankheitskosten; Zwangsläufigkeit - Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

FG Hessen, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 1 V 665/06

DRsp Nr. 2006/29545

Alternative Behandlungsmethode; Außergewöhnliche Belastung; Heilbehandlung; Krankheitskosten; Zwangsläufigkeit - Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden stellen Krankheitskosten dar, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden. 2. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG einer neuen, bisher medizinisch nicht anerkannten Behandlungsmethode ist ein amtsärztliches Attest oder ein vergleichbarer Nachweis für die medizinische Indikation der Behandlung erforderlich.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand: