ArbG Würzburg, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 882/19
Alternative oder kumulative Benennung rechtfertigender Gründe für ein befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 TzBfGAuslegung einer Vertragsklausel zum Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
LAG Nürnberg, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 152/20
DRsp Nr. 2020/16085
Alternative oder kumulative Benennung rechtfertigender Gründe für ein befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14TzBfGAuslegung einer Vertragsklausel zum Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
1. Der Arbeitgeber kann sich im Entfristungsprozess bei fehlender Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 2TzBfG wegen Vorbeschäftigung auch auf eine Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1TzBfG oder § 14 Abs. 3TzBfG berufen. Der Arbeitgeber ist insoweit in der Darlegungs- und Beweislast.2. Die formularmäßige Tatsachenbestätigung im Arbeitsvertrag"15. Kein vorheriges Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/inMit Rücksicht auf § 14 Abs. 2TzBfG versichert der/die Arbeitnehmer/in ausdrücklich, dass er/sie noch nie in seinem/ihrem Leben in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden hat. Der/die Arbeitnehmer/in ist darüber informiert, dass eine unrichtige Angabe hierüber den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nach § 123BGB berechtigen kann."allein ohne das Hinzutreten weiterer Umstände führt nicht dazu, dass von einem vertraglichen Ausschluss anderer Befristungsgründe als des § 14 Abs. 2TzBfG oder einem rechtsmissbräuchlichen Berufen des Arbeitgebers auf andere Befristungsgründe als des § 14 Abs. 2TzBfG auszugehen wäre.
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