FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.04.2016
2 K 1613/14
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 106

Alterseinkünfte; Arbeitnehmer; Doppelbesteuerung; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Gehaltskürzung; Gehaltsverwendung; Leibrente; Lohneinbehalt; NATO; Pensionszahlungen; Rente; Ruhegelder; sonstige Einkünfte; Steuerausgleich; Steuerrecht; Ungleichbehandlung; Verfügung; Versorgungsbezüge; wiederkehrende Bezüge; Zufluss; Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen der NATO

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 2 K 1613/14

DRsp Nr. 2017/17145

Alterseinkünfte; Arbeitnehmer; Doppelbesteuerung; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Gehaltskürzung; Gehaltsverwendung; Leibrente; Lohneinbehalt; NATO; Pensionszahlungen; Rente; Ruhegelder; sonstige Einkünfte; Steuerausgleich; Steuerrecht; Ungleichbehandlung; Verfügung; Versorgungsbezüge; wiederkehrende Bezüge; Zufluss; Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen der NATO

Pensionszahlungen an einen früheren Zivilbediensteten der NATO sind als Ruhegelder gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und damit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob Ruhebezüge steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als sonstige Einkünfte zu behandeln sind.