FG Hessen - Urteil vom 19.11.2002
5 K 1762/01
Normen:
EStG § 24a ; EStG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 699

Altersentlastungsbetrag; Verlustausgleich; Positive Summe der Einkünfte - Berücksichtigung des Verlustabzugs bei der Berechung des Altersentlastungsbetrages

FG Hessen, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 1762/01

DRsp Nr. 2003/5595

Altersentlastungsbetrag; Verlustausgleich; Positive Summe der Einkünfte - Berücksichtigung des Verlustabzugs bei der Berechung des Altersentlastungsbetrages

1. Bei der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte i.S.d. § 24a EStG sind die Vorschriften des Verlustausgleichs in § 2 Abs. 3 EStG zu beachten.2. Zur Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte als Berechnungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist zunächst die Summe der Einkünfte zu ermitteln, die nicht bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags zu berücksichtigen sind, ggf. nach Vornahme eines Verlustausgleichs. Sodann ist eine, ggf. vorhandene positive Summe der anderen, nicht nach § 24a EStG ausgeschlossenen Einkünfte, zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages heranzuziehen.

Normenkette:

EStG § 24a ; EStG § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die verheirateten Kläger erzielten im Jahr 1999 Einkünfte aus Gewerbetrieb...(Kläger: 15.316 DM, Klägerin 4.448 DM), selbständiger Arbeit ( Kläger: ./. 24.687 DM), nichtselbständiger Arbeit (Kläger: 129.668 DM), Vermietung und Verpachtung (Kläger und Klägerin jeweils ./. 28.666 DM) sowie sonstige Einkünfte aus Leibrenten ( Kläger: 8.852 DM). Bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit handelte es sich um Versorgungsbezüge in Höhe von 137.668,56 DM, bei den sonstigen Einkünften um Altersrenten des Klägers.