LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2016
L 21 R 407/16
Normen:
SGB VI §§ 63 f.;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 44/16

Altersrente

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - Aktenzeichen L 21 R 407/16

DRsp Nr. 2017/5573

Altersrente

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI §§ 63 f.;

Tatbestand

Der 1939 geborene Kläger begehrt die Auszahlung einer höheren Altersrente. Er bezieht seit dem 01.08.2004 Regelaltersrente, die infolge der Währungsumstellung vom 01.01.2002 von DM in Euro von Anfang an in Euro ausgezahlt wurde. Auf seinen am 19.06.2007 hingestellten Überprüfungsantrag hin, gestützt auf den Nachweis weiterer rentenrechtlicher Zeiten, stellte die Beklagte die Regelaltersrente mit Bescheid vom 28.09.2007 neu fest. Für die Zeit ab dem 01.10.2007 zahlte sie laufend 564,91 EUR, für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 30.09.2007 ergab sich eine Nachzahlung i.H.v. 309,85 EUR. Grund der Neufeststellung waren zusätzlich zu berücksichtigende Anrechnungszeiten in den Jahren 1976 und 1977.

Mit Schreiben vom 23.6.2015 beantragte der Kläger die Anpassung seiner Altersrente im Sinne einer Anhebung um 400 %. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der erheblich gestiegenen Lebenshaltungskosten.

Zum 01.07.2007 erfolgte durch die Beklagte nach Durchführung der Rentenanpassung eine um 2,1 % erhöhte Rentenzahlung, nunmehr i.H.v. 627,58 EUR.