FG Nürnberg - Urteil vom 02.04.2019
1 K 836/18
Fundstellen:
BB 2020, 624
BB 2020, 684

Altersrente; Arbeitnehmer; Revision; Auslegung; Bescheid; Rente; Altersversorgung; Versorgungszusage; Zulassung; Entgeltumwandlung; Bewertung; Pensionszusage; Einspruch; Unverfallbarkeit; betriebliche Altersversorgung; Zulassung der Revision; vorzeitige Altersrente; Rentenversicherung; Feststellung; Berechnung; Pensionsverpflichtung; Zeitpunkt; Kosten des Verfahrens

FG Nürnberg, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 1 K 836/18

DRsp Nr. 2019/9745

Altersrente; Arbeitnehmer; Revision; Auslegung; Bescheid; Rente; Altersversorgung; Versorgungszusage; Zulassung; Entgeltumwandlung; Bewertung; Pensionszusage; Einspruch; Unverfallbarkeit; betriebliche Altersversorgung; Zulassung der Revision; vorzeitige Altersrente; Rentenversicherung; Feststellung; Berechnung; Pensionsverpflichtung; Zeitpunkt; Kosten des Verfahrens

Tenor

1.

Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 2014 vom 29.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2018 wird die Körperschaftsteuer auf 0,00 € festgesetzt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung einer Pensionsrückstellung.

Die Klägerin wurde zum 12.06.2013 gegründet und übernahm Vermögenswerte und die Anteile der A1 GmbH. Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit 01.01.2014 A.