LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2016
L 4 R 485/16
Normen:
SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 4; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 265/13

Altersrente wegen ArbeitslosigkeitBeweislast für das Vorliegen von TatbestandsvoraussetzungenNachweis von behaupteten Eigenbemühungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen L 4 R 485/16

DRsp Nr. 2017/2818

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Beweislast für das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen Nachweis von behaupteten Eigenbemühungen

Nach den verfahrensrechtlichen Beweislastregeln trifft die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 237 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III, insbesondere der Nachweis von behaupteten Eigenbemühungen, den Rentenantragsteller.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 4; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1 -3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.