LSG Hamburg - Urteil vom 17.01.2017
L 3 R 28/15
Normen:
FRG § 22 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3; FANG i.d.F. v. 20.04.2007 Art. 6 § 4c Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 263/10

AltersrenteEinstufung in eine höhere QualifikationsstufeBewertung einer WehrdienstzeitVerfassungskonformität der Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG

LSG Hamburg, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen L 3 R 28/15

DRsp Nr. 2017/8869

Altersrente Einstufung in eine höhere Qualifikationsstufe Bewertung einer Wehrdienstzeit Verfassungskonformität der Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG

1. Die Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG ist verfassungsgemäß; dass die entsprechende Rentenkürzung selbst weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 GG verstößt, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Juni 2006, dem sich das Berufungsgericht anschließt, näher ausgeführt. 2. Mit Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010 (1 BvR 1201/10) hat das BVerfG darüber hinaus entschieden, dass auch die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 sowohl mit dem Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) als auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. Auch dem schließt sich der erkennende Senat vollumfänglich an.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 22 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3; FANG i.d.F. v. 20.04.2007 Art. 6 § 4c Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.

Der am xxxxx 1944 geborene Kläger lebte seit dem Kriegsende in der Stadt K. (L.) in der damaligen S. und siedelte am 24. August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist deutscher Staatsangehöriger und als Vertriebener im Sinne des () anerkannt.