FG München - Urteil vom 21.05.2010
8 K 3773/07
Normen:
DBA FRA Art. 13; EStG § 1; EStG § 3 Nr. 62;

Altersteilzeit - internationale Besteuerung; Arbeitgeberzuschüsse zu französischer Krankenversicherung nicht steuerfrei

FG München, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 8 K 3773/07

DRsp Nr. 2010/18790

Altersteilzeit - internationale Besteuerung; Arbeitgeberzuschüsse zu französischer Krankenversicherung nicht steuerfrei

1. Bezieht der in Frankreich wohnende Steuerpflichtige von einem deutschen Arbeitgeber Bezüge während der Freistellungsphase der Altersteilzeit, so steht das Besteuerungsrecht Deutschland zu. 2. Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zu Zahlungen an die Sozialversicherung besteht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im deutschem Recht nicht. Allerdings ist der Arbeitgeber solange gesetzlich zur Zahlung eines Zuschusses an den Kläger verpflichtet, wie dieser freiwillig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. 3. Wird diese freiwillige Versicherung aufgegeben, besteht eine vergleichbare gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschusses für die Versicherung in der französischen CPAM nicht. Die Arbeitgeberzuschüsse sind demzufolge nicht steuerfrei.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA FRA Art. 13; EStG § 1; EStG § 3 Nr. 62;

Tatbestand:

I.