FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2014
10 K 14034/12
Normen:
EStG § 92a Abs. 1 S. 1; EStG § 92a Abs. 1 S. 2; EStG § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2015, 31

Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für die Gesellschafterin einer die Wohnung errichtenden GbR als Gesamthandsgesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 10 K 14034/12

DRsp Nr. 2014/9434

Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für die Gesellschafterin einer die Wohnung errichtenden GbR als Gesamthandsgesellschaft

1. Von einer Wohnung in einem „eigenen Haus” i. S. v. § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist auch dann auszugehen, wenn nicht die Steuerpflichtige, sondern eine aus der Steuerpflichtigen und ihrem Ehegatten bestehende GbR zivilrechtlich Eigentümerin des Wohngebäudes ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Entnahme eines Altervorsorge-Eigenheimbetrgas gegeben. 2. Für den Begriff „eigen” ist gem. § 96 Abs. 1 S. 1 EStG auf die AO, und damit auch auf die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gebotene anteilige Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO abzustellen; die an der GbR beteiligte Steuerpflichtige ist somit zumindest als Miteigentümerin des im zivilrechtlichen Eigentum der GbR stehenden Wohnhauses und der darin befindlichen Wohnung anzusehen. 3. Auch dann, wenn im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts” als Eigentümer eingetragen sind, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Eigentümerin des Grundstücks (vgl. BGH v. 25.9.2006, II ZR 218/05).