FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2015
10 K 10213/13
Normen:
EStG § 10a Abs. 1; EStG § 79 S. 1; EStG § 52 Abs. 24c; GG Art. 3 Abs. 1;

Altersvorsorgezulage kein Bestandsschutz für Grenzgänger zur Schweiz, deren Pflichtmitgliedschaft im gesetzlichen Alterssicherungssystem der Schweiz nach dem 31.12.2009 begründet wurde

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 10 K 10213/13

DRsp Nr. 2015/16020

Altersvorsorgezulage kein Bestandsschutz für Grenzgänger zur Schweiz, deren Pflichtmitgliedschaft im gesetzlichen Alterssicherungssystem der Schweiz nach dem 31.12.2009 begründet wurde

Eine Grenzgängerin zur Schweiz, deren Altersvorsorgevertrag seit November 2008 besteht und die ihre Pflichtmitgliedschaft im gesetzlichen Alterssicherungssystem der Schweiz nicht vor dem 1.1.2010, sondern erst am 1.11.2010 begründet hat, kann sich für den Fortbestand ihres Anspruchs auf Altersvorsorgezulage im Streitjahr 2011 weder unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz auf die Bestandsschutzregelung des § 52 Abs. 24c S. 2 EStG (i. d. F. von Art. 1 Nr. 7b EU-VorgabenG) berufen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1; EStG § 79 S. 1; EStG § 52 Abs. 24c; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitzeitraum, dem Beitragsjahr 2011, Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat.

Die Klägerin schloss ab November 2008 einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der B. AG – Anbieter – ab.