BFH - Urteil vom 06.04.2016
X R 42/14
Normen:
EStG § 79; EStG § 10a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 14253/12

Altersvorsorgezulageberechtigung der Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks

BFH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen X R 42/14

DRsp Nr. 2016/9923

Altersvorsorgezulageberechtigung der Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks

1. NV: Ein Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks gehört nicht zu dem Personenkreis, der gemäß §§ 79 ff. EStG Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage hat. 2. NV: Die Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Anschluss an die Senatsrechtsprechung vom 29. Juli 2015 X R 11/13, BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18). 3. NV: Aus dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers folgt seine Pflicht, sorgfältig zu beobachten, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer langfristigen Entwicklung auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz verändert haben, und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen.

1. Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind nicht gemäß § 79 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG zulageberechtigt. 2. Die Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2014 10 K 14253/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 79; EStG § 10a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe