BFH - Urteil vom 25.03.2015
X R 20/14
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 Satz 1, § 79 Satz 1 und 2; AO § 110;
Fundstellen:
BFHE 249, 475
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg , vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 14215/12 1397

Altersvorsorgezulageberechtigung eines Beamten

BFH, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen X R 20/14

DRsp Nr. 2015/11833

Altersvorsorgezulageberechtigung eines Beamten

Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar zulageberechtigt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 10 K 14215/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1 Satz 1, § 79 Satz 1 und 2; AO § 110;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren 2005 bis 2007 Beamtin eines Bundeslandes. Am 13. Dezember 2002 schloss sie mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie in den Streitjahren eigene Beiträge einzahlte.