BFH - Urteil vom 24.08.2016
X R 11/15
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 1; EStG § 10a Abs. 6; EStG § 79 S. 1; EStG § 79 S. 3; EStG § 96 Abs. 1 S. 2; EStG § 52 Abs. 24c; EStG § 52 Abs. 63a; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 45; VO (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2; VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10213/13

Altersvorsorgezulageberechtigung eines in der Schweiz beschäftigten deutschen Arbeitnehmers

BFH, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen X R 11/15

DRsp Nr. 2017/353

Altersvorsorgezulageberechtigung eines in der Schweiz beschäftigten deutschen Arbeitnehmers

1. NV: Ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger, der nicht im Inland, sondern ausschließlich im Ausland einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn die ausländische Pflichtmitgliedschaft erst ab dem 1. Januar 2010 begründet worden ist. 2. NV: Der Ausschluss ausländischer Pflichtversicherter von der Altersvorsorgezulage verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen das Freizügigkeitsabkommen der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweiz i.V.m. dem Unionsrecht. 3. NV: Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte auch dann nicht, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirken. 4. NV: Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind im Bereich der Altersvorsorgezulage ausgeschlossen.

1. Ein in der Schweiz beschäftigter deutscher Arbeitnehmer, der ausschließlich dort der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulagen, wenn die ausländische Pflichtmitgliedschaft erst ab dem 01.01.2010 begründet worden ist. 2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Versagung der Altersvorsorgezulage für ausschließlich im Ausland pflichtversicherter Arbeitnehmer.

Tenor