I. Im Jahre 1971 hatten sich die seinerzeitigen Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, verpflichtet, deren in 1969 und 1970 erlittene Verluste auszugleichen. Der hiernach in den Bilanzen als freie Rücklage ausgewiesene Betrag wurde nach dem 31. Dezember 1976 bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) in das sog. EK 03 (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG 1977--) eingestellt. Im Streitjahr 1984 wurde der Betrag aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 1. November 1984 an die nunmehrigen Gesellschafter der Klägerin ausgezahlt; die freie Rücklage wurde aufgelöst.
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