BFH - Urteil vom 08.08.2001
I R 26/00
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; KStG (1977) § 27 Abs. 1, 2 §§ 28 30 41 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 539

Altkapital vor dem 01.01.1977; Ausschüttungsbelastung

BFH, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen I R 26/00

DRsp Nr. 2002/3776

Altkapital vor dem 01.01.1977; Ausschüttungsbelastung

1. Der Gesetzgeber geht in § 27 Abs. 2 KStG 1977 typisierend davon aus, dass KSt-Belastungen aus der Zeit vor dem Systemwechsel keine Tarifbelastung mit inländischer KSt darstellen. 2. Das hat die Folge, dass sich im Falle der Ausschüttung solcher EK-Teile die KSt-Belastung gem. § 27 Abs. 1 KStG 1977 auch dann erhöht, wenn das Altkapital bereits vor dem 01.01.1977 nicht KSt-belastet worden war. 3. Die Ausschüttungsbelastung gem. § 27 Abs. 1 KStG ist auch auf zurückgezahlte Einlagen herzustellen, die vor dem Systemwechsel zum körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum 01.01.1977 geleistet worden sind.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; KStG (1977) § 27 Abs. 1, 2 §§ 28 30 41 ;

Gründe:

I. Im Jahre 1971 hatten sich die seinerzeitigen Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, verpflichtet, deren in 1969 und 1970 erlittene Verluste auszugleichen. Der hiernach in den Bilanzen als freie Rücklage ausgewiesene Betrag wurde nach dem 31. Dezember 1976 bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) in das sog. EK 03 (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG 1977--) eingestellt. Im Streitjahr 1984 wurde der Betrag aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 1. November 1984 an die nunmehrigen Gesellschafter der Klägerin ausgezahlt; die freie Rücklage wurde aufgelöst.