BFH - Urteil vom 02.04.1998
III R 67/97
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1938
BFH/NV 1998, 1551
BFHE 186, 79
BStBl II 1998, 613
DB 1998, 1946
DStZ 1998, 842
NJW 1999, 896
Vorinstanzen:
FG Köln,

Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 02.04.1998 - Aktenzeichen III R 67/97

DRsp Nr. 1998/18554

Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

»Der III. Senat hält an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89 (BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763) fest, wonach Kosten für Kinderkuren, bei denen das Kind mit einer Begleitperson privat untergebracht ist, grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn vor Antritt der Kur amtsärztlich neben der Notwendigkeit der Kur als solcher zusätzlich auch bescheinigt wird, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

1. Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für eine Kinderkur als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitiahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei Kinder, die 1977 geborene A, den 1983 geborenen B und den 1985 geborenen C. Die Kläger führten mit ihren drei Kindern während der Schulferien vom 31. Juli bis 21. August 1992 im Nordseeheilbad X eine Kurmaßnahme durch. Hierfür machten sie in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1992 insgesamt Aufwendungen in Höhe von 4 367,76 DM als außergewöhnliche Belastung geltend:

Unterbringung in einer Ferienwohnung 1 050,00 DM