BFH - Beschluss vom 06.06.2005
VI B 145/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; SachBezVO § 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1793
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2507/02

Amtliche Sachbezugswerte; Ortsbesichtigung von Unterkünften

BFH, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen VI B 145/04

DRsp Nr. 2005/12269

Amtliche Sachbezugswerte; Ortsbesichtigung von Unterkünften

Ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben, wenn das FG einem Antrag auf Ortsbesichtigung von Unterkünften, die der ArbG seinen ArbN überlassen hat, nicht nachkommt, weil nach seiner Auffassung die amtlichen Sachbezugswerte der Höhe nach zwingend für die Besteuerung zu übernehmen waren.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; SachBezVO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der () begehrt, ist es nach § Abs. Satz 3 erforderlich, die den --behaupteten-- Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen konkret und schlüssig zu bezeichnen (Gräber/Ruban, , 5. Aufl., § Rz. 26). Erforderlich ist darüber hinaus der schlüssige Vortrag, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz. 49, m.w.N.). Wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt ist, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § Abs. dargelegt werden (Gräber/Ruban, aaO., § Rz. 28, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde vorliegend nicht.