BFH - Urteil vom 16.07.1997
III R 266/94
Normen:
InvZulVO § 6 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 412
BB 1998, 92
BFH/NV 1998, 404
BFHE 184, 142
BStBl II 1998, 31
DB 1998, 171
DStZ 1998, 299
DStZ 1998, 405
Vorinstanzen:
Sächsisches FG,

Amtlicher Vordruck für Investitionszulagen

BFH, Urteil vom 16.07.1997 - Aktenzeichen III R 266/94

DRsp Nr. 1998/1248

Amtlicher Vordruck für Investitionszulagen

»Ein Antrag auf Investitionszulage für im Kalenderjahr 1990 getätigte Investitionen kann wirksam nur auf dem nach der InvZulVO vorgesehenen amtlichen Vordruck gestellt werden; wird er (wie hier) auf dem Vordruck für den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 gestellt, ist er unwirksam.«

Normenkette:

InvZulVO § 6 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, erwarb in der Zeit von Juli 1990 bis Januar 1991 für ihr im August 1990 gegründetes Unternehmen verschiedene Wirtschaftsgüter, für die sie auf dem amtlichen Vordruck für den Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 --IZ (91)-- am 18. September 1992 Investitionszulage für Investitionen im Wirtschaftsjahr 1. Februar 1990 bis 31. Januar 1991 beantragte. In dem Antragsformular wurde angekreuzt, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992 angeschafft oder hergestellt worden seien. Neben der Bezeichnung der Wirtschaftsgüter gab die Klägerin an der dafür vorgesehenen Stelle des Antrags jeweils den tatsächlichen Tag der Anschaffung an.