BFH - Beschluss vom 15.05.2007
XI B 147/06
Normen:
AO § 88, § 150; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1632
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 77/01

Amtsermittlungspflicht des FA

BFH, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen XI B 147/06

DRsp Nr. 2007/12230

Amtsermittlungspflicht des FA

1. Der Umfang der Ermittlungspflicht des FA richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Finanzbehörde verletzt ihre Amtsermittlungspflicht nur, wenn sie offenkundig Unklarheiten oder Zweifeln, die sich nach der Sachlage ohne weiteres aufdrängen, nicht nachgeht und Ermittlungsmöglichkeiten, deren Ergiebigkeit sich hätte aufdrängen müssen, nicht nutzt. 2. Allein die Tatsache, dass ein Stpfl. seiner ESt-Erklärung (Mantelbogen) nicht die nach Sachlage auszufüllende Anlage N sowie die nach Sachlage nicht auszufüllende Anlage KSO beigefügt hat, verpflichtet das FA noch nicht zu weiterer Sachaufklärung, solange die der Steuererklärung beigefügten Unterlagen eine Ermittlung der Einkünfte zulassen.

Normenkette:

AO § 88, § 150; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt wird, ist sie jedenfalls unbegründet.