OLG Braunschweig - Beschluss vom 14.11.2019
11 U 85/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 22.05.2018

Amtshaftung auf Schadensersatz wegen der Ausstellung einer unzutreffenden ärztlichen Bescheinigung durch einen PolizeiarztHeilfürsorge für Polizeibeamte der BundespolizeiWahrnehmung von ärztlichen Aufgaben als hoheitliche Tätigkeit

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 11 U 85/18

DRsp Nr. 2020/4135

Amtshaftung auf Schadensersatz wegen der Ausstellung einer unzutreffenden ärztlichen Bescheinigung durch einen Polizeiarzt Heilfürsorge für Polizeibeamte der Bundespolizei Wahrnehmung von ärztlichen Aufgaben als hoheitliche Tätigkeit

1. Die Heilfürsorge für Polizeibeamte der Bundespolizei ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet mit der Folge, dass die Wahrnehmung der ärztlichen Aufgaben der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen ist. 2. Wenn die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung auf Erkenntnissen beruht, die bei der Untersuchung des Beamten als Teil der öffentlich ausgestalteten Heilfürsorge gewonnen worden sind, steht sie mit dieser in derart engem Zusammenhang, dass auch sie als Teil der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen ist. 3. Soweit ein Polizeiarzt einem Polizeibeamten auf dessen Antrag bzw. in dessen Interesse eine Auskunft über seinen Gesundheitszustand erteilt, hat diese sachlich zutreffend und vollständig zu erfolgen. Die an eine Auskunft der öffentlichen Hand zu stellenden Anforderungen (Wahrheit, Klarheit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit) bestehen unabhängig davon, ob der Beamte zur Erteilung der Auskunft verpflichtet oder auch nur befugt ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.04.2005 - III ZR 264/04 -).