OLG Hamm - Urteil vom 17.02.2021
11 U 51/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 221
NZI 2021, 601
ZInsO 2021, 1168
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 217/17

Amtshaftung wegen der Inhaftierung eines Geschäftsführers einer GmbHVerdacht von SteuerstraftatenVertretbarkeit eines behördlichen Vorgehens

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 11 U 51/19

DRsp Nr. 2021/6688

Amtshaftung wegen der Inhaftierung eines Geschäftsführers einer GmbH Verdacht von Steuerstraftaten Vertretbarkeit eines behördlichen Vorgehens

Wird mit einer Amtshaftungsklage die Inhaftierung eines GmbH-Geschäftsführers und der steuerliche Arrest in sein Vermögen und in das Vermögen der GmbH, die insolvent wurde, beanstandet, kann eine auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des beklagten Landes gerichtete Klage zulässig sein. Sie ist unbegründet, wenn die Erwirkung des Haftbefehls vertretbar und der Erlass der steuerlichen Haftungs- und Arrestanordnungen nicht pflichtwidrig war. In Bezug auf diese begründet auch § 945 ZPO keine Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Landes.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 23.04.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe