OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2018
1 U 112/17
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 102; StPO § 105;
Fundstellen:
ZUM-RD 2019, 261
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 328/16

Amtshaftungsansprüche des Beschuldigten wegen der Einleitung und Fortführung eines laufenden Ermittlungsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 1 U 112/17

DRsp Nr. 2018/16118

Amtshaftungsansprüche des Beschuldigten wegen der Einleitung und Fortführung eines laufenden Ermittlungsverfahrens

1. Die Einleitung und Fortführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft stellen sich nur dann als amtspflichtwidrig war, wenn das staatsanwaltschaftliche Verhalten bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege nicht mehr verständlich erscheint. 2. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgrund eines Vermerks der Steuerfahndung stellt sich in diesem Sinne nicht als unvertretbar dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 102; StPO § 105;

Gründe

I.

1. 2.