OLG Köln - Urteil vom 06.07.2017
7 U 185/16
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GewStG § 16; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 238/15

Amtshaftungsansprüche einer Gemeinde wegen fehlerhafter Festsetzung des Gewerbesteuermessbescheides durch das Finanzamt

OLG Köln, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 7 U 185/16

DRsp Nr. 2017/15211

Amtshaftungsansprüche einer Gemeinde wegen fehlerhafter Festsetzung des Gewerbesteuermessbescheides durch das Finanzamt

Einer Gemeinde stehen wegen angeblich fehlerhafter Festsetzung des Gewerbesteuermessbescheides durch das Finanzamt schon deswegen keine Amtshaftungsansprüche zu, weil drittgerichtete Amtspflichten nicht verletzt werden. Werden Körperschaften des öffentlichen Rechts wie hier die Gemeinde und das jeweils betroffene Bundesland bei der Erfüllung einer ihm gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen in der Weise zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, so können jene Pflichten, die ihnen im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperverletzung auslösen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 27.09.2016 - 5 O 238/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.