OLG Brandenburg - Urteil vom 27.03.2018
2 U 2/16
Normen:
GVO § 1 Abs. 1; GVO § 1 Abs. 3; GVO § 2 Abs. 1 S. 1; GVO § 7; VermG § 3 Abs. 5; ZPO § 411 Abs. 3, 4; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1; VwGO § 58 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 839 Abs. 1 S. 2; BGB § 839 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 19/11

Amtshaftungsansprüche wegen der rechtswidrigen Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 2 U 2/16

DRsp Nr. 2018/10302

Amtshaftungsansprüche wegen der rechtswidrigen Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

1. Die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Verkauf eines Grundstücks stellt sich als amtspflichtwidrig dar, wenn für dieses Grundstück bereits Ansprüche nach dem VermG angemeldet worden sind. 2. Ist Letzteres der Fall, so ist das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung auszusetzen und die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über die angemeldeten Rückübertragungsansprüche zurück zu stellen. Nach Abschluss des Verfahrens ist die Genehmigung schließlich gem. § 1 Abs. 2 S. 1 GVO a.F. ggfls. zu versagen. 3. Die Erteilung der Genehmigung nach der GVO entfaltet auch den für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen erforderlichen Drittschutz. 4. Der Schaden wegen der anderweitigen Veräußerung des Grundstücks bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Dabei ist eine Betrachtung nicht zu beanstanden, die den auf die Wohnnutzung entfallenden Teil des Grundstücks mit der Sachwertmethode und den auf die gewerbliche Nutzung entfallenden Teil mit der Ertragswertmethode bewertet.