BFH - Urteil vom 12.01.2011
I R 37/10
Normen:
VwZG a.F. § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3192/09

Amtshilfe in der Schweiz bei der Zustellung eines Haftungsbescheids in Fiskalsachen; Formlose Mitteilung an einen mit Postverbindung erreichbaren Adressaten als Wirksamkeitserfordernis einer öffentlichen Zustellung; Rechtswidriges oder treuwidriges Verhalten einer Behörde als Wiedereinsetzungsgrund wegen höherer Gewalt

BFH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen I R 37/10

DRsp Nr. 2011/10240

Amtshilfe in der Schweiz bei der Zustellung eines Haftungsbescheids in Fiskalsachen; Formlose Mitteilung an einen mit Postverbindung erreichbaren Adressaten als Wirksamkeitserfordernis einer öffentlichen Zustellung; Rechtswidriges oder treuwidriges Verhalten einer Behörde als Wiedereinsetzungsgrund wegen höherer Gewalt

NV: Eine Amtspflichtverletzung der Finanzbehörde (hier: bei der Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung) kann als "höhere Gewalt" i.S. des § 110 Abs. 3 AO anzusehen sein.

Normenkette:

VwZG a.F. § 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtswirksamkeit eines Haftungsbescheids bzw. die Frage, ob ein Einspruch als unzulässig verworfen werden konnte.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein in der Schweiz ansässiger Rechtsanwalt ohne inländischen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt, war Vorstand und gesetzlicher Vertreter der X S.A. (S.A.). Die Geschäftsanschrift der S.A. und die Kanzleianschrift des Klägers sind identisch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ in 2003 Steuerbescheide gegen die S.A. unter Hinweis auf eine beschränkte Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa des i.V.m. § Nr. 1 des . Die Einsprüche dagegen wurden --nach der Feststellung des Finanzgerichts (FG)-- mit Einspruchsentscheidung vom 19. April 2010 als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen.