FG Hessen - Urteil vom 23.09.2005
1 K 2505/01
Normen:
EStG § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 268

Amway-Vertretung; Liebhaberei - Betreiben einer Amway-Vertretung als Liebhaberei

FG Hessen, Urteil vom 23.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 2505/01

DRsp Nr. 2006/1146

Amway-Vertretung; Liebhaberei - Betreiben einer Amway-Vertretung als Liebhaberei

1. Der Betrieb einer Amway-Vertretung erweist sich als steuerlich nicht relevante Liebhaberei, wenn über Jahre hinweg ausschließlich Verluste erwirtschaftet und keinerlei Umstrukturierungsmaßnahmen des Betriebes vorgenommen worden sind. 2. Indizien für die Qualifizierung der Tätigkeit als Liebhaberei sind, dass 70 Prozent des Wareneinkaufs als Privatentnahme dem Betrieb entzogen werden, dass Kfz-Kosten in all den Jahren höher sind als der Warenumsatz und dass auch bei geringem Umsatz erhebliche Telefonkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die gewerbliche Tätigkeit der Kläger (amway - Vertretung) als Liebhaberei anzusehen ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: