FG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2019
9 K 139/13
Normen:
§ 15b Abs. 2 S. 1 EStG 2002; § 15b Abs. 4 EStG 2002; EStG VZ 2006; EStG VZ 2007; EStG VZ 2008;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1509

An ausländische Investoren gerichtete, modellhafte Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark sind kein Steuerstundungsmodell

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 9 K 139/13

DRsp Nr. 2019/17952

An ausländische Investoren gerichtete, modellhafte Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark sind kein Steuerstundungsmodell

1. Die Konzeption eines Windparks in Form von 13 vorgründeten Personengesellschaften, die jeweils eine Windkraftanlage betreiben sollen, stellt jedenfalls dann kein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b Abs. 2 EStG dar, wenn das vorgefertigte Konzept, das sich ausschließlich an dänische Investoren richtete, weder auf im Inland erzielbare Steuervorteile oder einen im Inland entstehenden Steuerstundungseffekt aufbaut noch mit solchen Steuervorteilen oder Steuerstundungseffekten geworben wird.2. Zwar kann bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft die Übernahme der Geschäftsführung ein Steuerstundungsmodell, das in der Regel durch die Passivität des Investors gekennzeichnet ist, ausschließen. Trotz eingeräumter Finanzierungsfreiheit und Übernahme der Geschäftsführung kann im Einzelfall gleichwohl ein Steuerstundungsmodell vorliegen, wenn die Rahmenbedingungen und damit der Kern modellhaft vorgegeben sind und von dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht (mehr) beeinflusst werden können.