Anteilseignerin der klagenden GmbH ist die X Beteiligungs-GmbH - X-GmbH -, die wiederum in den Streitjahren von den Herren A und B beherrscht wurde. Über weitere Tochter- und Enkelgesellschaften der X GmbH waren die Herren A und B im Bauträgergeschäft tätig. In diesem Zusammenhang initiierten sie auch eine Vielzahl von Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführung KomplementärGmbHs innehatten, die mittelbar oder unmittelbar von den Herren A und B beherrscht wurden. An den Fonds-KGs hielten die Herren A und B nach der Vertriebsphase nur noch Minderheitsbeteiligungen.
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