FG Münster - Urteil vom 23.05.2005
7 K 5673/02 E
Normen:
EStG § 13a Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1762

Anbieten der Unterbringung von Pensionspferden als Dienstleistung im Sinne von § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG

FG Münster, Urteil vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 7 K 5673/02 E

DRsp Nr. 2005/17858

Anbieten der Unterbringung von Pensionspferden als Dienstleistung im Sinne von § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG

Im Grundbetrag gem. § 13a Abs. 4 EStG oder den Sondernutzungen gem. § 13a Abs. 5 EStG für den Ertragswert der Fläche ist eine aus der Übernahme der Obhutspflicht für Pensionspferde, deren Weidegang und die Lieferung von Wurmkuren gemischte Dienstleistung nicht abgegolten. Die Erträge aus der Pferdepension sind vielmehr gesondert nach § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG zu besteuern.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Einnahmen aus der Haltung von Pensionspferden im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) nach § 13 a Abs. 6 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als sonstige Dienstleistungen zu erfassen sind oder mit dem Grundbetrag nach § 13 a Abs. 4 EStG abgegolten sind.

Der Kläger (Kl.) betreibt im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb, der ab dem 01.04.1999 vom Vater des Kl. gepachtet worden ist. Auf dem Hof werden seitdem auch Pensionspferde gehalten.

Es wurden u. a. folgende Einnahmen aus LuF erklärt:

Wirtschaftjahr (Wj.) 1999/2000

7 Pferde á 250 DM/Monat

21.000 DM

./. 65 v. H. Pauschalbetriebsausgaben

§ 13 a Abs. 6 Satz 3 EStG

13.650 DM

Gewinn

7.350 DM

Wj. 2000/2001

8 Pferde á 250 DM/Monat

24.000 DM

./. 65 v. H. Pauschalbetriebsausgaben

§ 13 a Abs. 6 Satz 3 EStG

15.600 DM

Gewinn

8.400 DM