Gründe:
I.
1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) legte gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1984 bis 1988 und gegen die Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - 1977 (vEK-Bescheide) zum 31. Dezember 1984 bis 31. Dezember 1988 Einspruch ein. Den Bescheiden lagen von der Klägerin bestrittene verdeckte Gewinnausschüttungen zugrunde. Die Einspruchsentscheidung vom 6. August 1990 wurde der Klägerin am 8. August 1990 zugestellt. Ein Vertreter der Klägerin warf - nach dem Vortrag der Klägerin am Freitag, dem 7. September 1990, in jedem Fall jedoch vor dem 12. September 1990 - einen an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) adressierten Umschlag in den Briefkasten des FA ein. In dem Umschlag befanden sich die Klageschrift vom 6. September 1990 und weitere für das FA bestimmte Schreiben des klägerischen Bezollmächtigten.