BFH - Urteil vom 05.02.1992
I R 67/91
Normen:
FGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1128
BB 1992, 2497
BB 1993, 424
BFHE 167, 9
BFHE 168, 1
BStBl II 1992, 561
BStBl II 1992, 995
NJW 1992, 2588
Vorinstanzen:
FG Köln,

Anbringen einer Klageschrift beim Finanzamt (§ 47 Abs. 2 S. 1 FGO)

BFH, Urteil vom 05.02.1992 - Aktenzeichen I R 67/91

DRsp Nr. 1996/11342

"Anbringen" einer Klageschrift beim Finanzamt (§ 47 Abs. 2 S. 1 FGO)

»Eine an das FG adressierte Klageschrift ist beim FA "angebracht" i.S. des § 47 Abs. 2 S. 1 FGO, wenn sie zusammen mit anderen Schriftstücken in einem an das FA adressierten Sammelumschlag in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen wird.«

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) legte gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1984 bis 1988 und gegen die Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - 1977 (vEK-Bescheide) zum 31. Dezember 1984 bis 31. Dezember 1988 Einspruch ein. Den Bescheiden lagen von der Klägerin bestrittene verdeckte Gewinnausschüttungen zugrunde. Die Einspruchsentscheidung vom 6. August 1990 wurde der Klägerin am 8. August 1990 zugestellt. Ein Vertreter der Klägerin warf - nach dem Vortrag der Klägerin am Freitag, dem 7. September 1990, in jedem Fall jedoch vor dem 12. September 1990 - einen an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) adressierten Umschlag in den Briefkasten des FA ein. In dem Umschlag befanden sich die Klageschrift vom 6. September 1990 und weitere für das FA bestimmte Schreiben des klägerischen Bezollmächtigten.