OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.01.2024
15 A 1270/20
Normen:
VereinsG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; GG Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2024, 373
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 17619/17

Anbringen von Abbildern Abdullah Öcalans in einer Versammlung als Verwendung von Kennzeichen verbotener Organisationen; Betätigungsverbot der PKK

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.01.2024 - Aktenzeichen 15 A 1270/20

DRsp Nr. 2024/1456

Anbringen von Abbildern Abdullah Öcalans in einer Versammlung als Verwendung von Kennzeichen verbotener Organisationen; Betätigungsverbot der PKK

1. Auch Bildnisse politischer Persönlichkeiten können Kennzeichen verbotener Organisationen sein, wenn ihnen die für ein Kennzeichen typische Funktion zukommt. Diese Funktion können sie insbesondere bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen erlangen, bei denen die Verehrung der Führerpersönlichkeit wesentliche Bedeutung für den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung hat. 2. Die regelmäßig bei Versammlungen von PKK-nahen Organisationen gezeigten Abbilder Öcalans stellen Kennzeichen der mit einem Betätigungsverbot belegten PKK dar. Im Grundsatz kommt jedem erkennbaren Abbild Öcalans diese Kennzeichenfunktion unabhängig von der Art seiner Gestaltung zu. 3. Zwar ist die Forderung nach Aufhebung des PKK-Verbots eine in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Meinungsäußerung., Die Verwendung von Kennzeichen der PKK in einer darauf gerichteten Versammlung bleibt aber nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar, weil sie als solche der verbotenen Organisation zur Schau gestellt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.