FG Brandenburg - Urteil vom 02.09.2003
2 K 1263/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 § 6a Abs. 1 Nr. 1 § 6a Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1859

Andere Kapitalgesellschaft als einer GmbH nahe stehende Person; Keine Pensionsrückstellung aufgrund nur einseitig unterschriebener Pensionszusage; Pensionszusage einer neu gegründeten GmbH; Nichtabziehbarkeit unangemessener Betriebsausgaben bei einer Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 und Gewerbesteuermessbetrags 1994 bis 1996

FG Brandenburg, Urteil vom 02.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 1263/01

DRsp Nr. 2004/16563

Andere Kapitalgesellschaft als einer GmbH "nahe stehende" Person; Keine Pensionsrückstellung aufgrund nur einseitig unterschriebener Pensionszusage; Pensionszusage einer neu gegründeten GmbH; Nichtabziehbarkeit "unangemessener" Betriebsausgaben bei einer Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 und Gewerbesteuermessbetrags 1994 bis 1996

1. Unterhält der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH (GmbH 1) freundschaftliche Beziehungen zu dem von der GmbH angestellten Geschäftsstellenleiter bzw. dessen ebenfalls bei der GmbH beschäftigten Ehefrau und unterhält die GmbH 1 Geschäftsbeziehungen zu einer anderen GmbH (GmbH 2), deren Anteile vom Geschäftsstellenleiter und dessen Ehefrau gehalten werden, so ist die GmbH 2 gleichwohl keine "nahe stehende Person" i.S. der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung (zur Frage einer gesellschafterähnlichen Stellung, Geschäftsstellenleiter als "faktischer Gesellschafter" der GmbH 1). Deswegen führen auch überhöhte Mietzahlungen der GmbH 1 an die GmbH 2 für die Anmietung von Geschäftsräumen in einem dem Geschäftsstellenleiter-Ehepaar gehörenden, teilweise privat genutzten und an die GmbH 2 vermieteten Einfamilienhaus nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).