Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die an ihn als Insolvenzverwalter der A ausgezahlten Eigenheimzulagen an den Beklagten zurückzuzahlen.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. Februar 2005 für A Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 für das Objekt C in Höhe von jährlich 2.939,93 € fest. Mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2005 wurde das begünstigte Objekt zum 1. August 2005 verkauft. Diesen Verkauf zeigte die Verkäuferin entgegen § 12 Abs. 2 EigZulG nicht dem Finanzamt an, sodass dieses weiterhin die Eigenheimzulage auszahlte.
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