FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.09.2017
5 K 42/15
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 228; AO § 229 Abs. 1 S. 2; AO § 37 Abs. 2; BGB § 814; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2017, 1853
NZI 2018, 83
ZInsO 2017, 2713

Anderkonto; Eigenheimzulage; Insolvenzverwalter; Rückforderung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 5 K 42/15

DRsp Nr. 2017/15986

Anderkonto; Eigenheimzulage; Insolvenzverwalter; Rückforderung

Stichwort: Eine vom Finanzamt zu Unrecht während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ausbezahlte Eigenheimzulage kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn die Zahlung auf dessen Anderkonto eingegangen war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; AO § 228; AO § 229 Abs. 1 S. 2; AO § 37 Abs. 2; BGB § 814; BGB § 818 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die an ihn als Insolvenzverwalter der A ausgezahlten Eigenheimzulagen an den Beklagten zurückzuzahlen.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. Februar 2005 für A Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 für das Objekt C in Höhe von jährlich 2.939,93 € fest. Mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2005 wurde das begünstigte Objekt zum 1. August 2005 verkauft. Diesen Verkauf zeigte die Verkäuferin entgegen § 12 Abs. 2 EigZulG nicht dem Finanzamt an, sodass dieses weiterhin die Eigenheimzulage auszahlte.