VGH Hessen - Beschluss vom 18.05.2017
6 E 355/17
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 996/16

Anderweitige Erledigung; Fristbeginn; Streitwertbeschwerde; Streitwertfestsetzung

VGH Hessen, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 6 E 355/17

DRsp Nr. 2017/8673

Anderweitige Erledigung; Fristbeginn; Streitwertbeschwerde; Streitwertfestsetzung

Im Falle der anderweitigen Erledigung ist für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der Erledigung abzustellen. Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, tritt die Erledigung ein, sobald die letzte Erledigungserklärung bei Gericht eingeht.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da der angegriffene Streitwertbeschluss vom 29. Januar 2016 von der Berichterstatterin erlassen worden ist. Nach der Geschäftsverteilung des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist der jeweilige Berichterstatter zugleich Einzelrichter in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2016 mit dem Ziel, den festgesetzten Streitwert von 915.000,00 € auf 5.000,00 € herabzusetzen, ist bereits unzulässig, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde.