Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2020 und des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in allen Rechtszügen zu tragen.
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