FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2010
6 K 1908/07 K
Normen:
KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 7; AO § 52 Abs. 2 Nr. 13; AO § 56; AO § 60; AO § 51 Abs. 3 Satz 2; GG Art. 9 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1287

Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft; Gemeinnütziger Zweck; Körperschaft; Ausschließlichkeitsgebot

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 6 K 1908/07 K

DRsp Nr. 2010/9211

Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft; Gemeinnütziger Zweck; Körperschaft; Ausschließlichkeitsgebot

1. Die Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist zu versagen, wenn die Körperschaft mit dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens zwar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO verfolgt und sich bei der tatsächlichen Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke auch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält, sich aber über den Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke hinaus in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang allgemeinpolitisch betätigt und damit gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO verstößt. 2. Mit der Beeinflussung der allgemeinen politischen Meinungsbildung, die sich vorrangig aber nicht ausschließlich in der Förderung politischer Parteien und ihrer politischen Ziele vollzieht, werden grundsätzlich keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt.