BFH - Beschluss vom 19.08.2011
VII S 18/11 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 142; ZPO § 114;

Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

BFH, Beschluss vom 19.08.2011 - Aktenzeichen VII S 18/11 (PKH)

DRsp Nr. 2011/18587

Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

NV: Die Fristsetzung nach § 79b FGO ist als prozessleitende Verfügung nicht beschwerdefähig und folglich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 7. April 2009 den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein abgelehnt und den hiergegen eingelegten Einspruch zurückgewiesen.

Das Finanzgericht (FG) hat die dazu erhobene Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller habe keine aktuelle Fassung seiner Satzung vorgelegt, weshalb die Zulässigkeit der Beitragsregelung nur eingeschränkt überprüft werden könne. Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen gingen zu Lasten des Antragstellers.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die unter dem Aktenzeichen VII B 112/11 anhängige Beschwerde des Antragstellers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in Gestalt eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten und einer Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht stützt. Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH).