I. Der Beklagte und Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 7. April 2009 den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein abgelehnt und den hiergegen eingelegten Einspruch zurückgewiesen.
Das Finanzgericht (FG) hat die dazu erhobene Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller habe keine aktuelle Fassung seiner Satzung vorgelegt, weshalb die Zulässigkeit der Beitragsregelung nur eingeschränkt überprüft werden könne. Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen gingen zu Lasten des Antragstellers.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die unter dem Aktenzeichen
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|