FG München - Urteil vom 20.05.2009
10 K 2156/08
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1462

Anerkennung der Kosten einer durch die Infertilität des Ehemanns verursachten künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung trotz eines Lebensalters der Ehefrau von über 40 Jahren

FG München, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 10 K 2156/08

DRsp Nr. 2009/20046

Anerkennung der Kosten einer durch die Infertilität des Ehemanns verursachten künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung trotz eines Lebensalters der Ehefrau von über 40 Jahren

Die Aufwendungen für eine allein durch die verminderte Beweglichkeit der Spermien des Ehemanns (Asthenozoospermie) verursachte künstliche Befruchtung (hier: Invitro-Fertilisation, IVF) können auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn die Krankenkasse der privat versicherten Eheleute die Übernahme der Kosten abgelehnt hat, weil die zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung 45-jährige Ehefrau älter als 40 Jahre war, wenn die Ehegatten bereits ein Kind (nach einer erfolgreichen künstlichen Befruchtung) haben und wenn nicht vorab ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten über die medizinische Notwendigekeit der künstlichen Befruchtung eingeholt worden ist.

1. Der Einkommensteuerbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer auf ... EUR herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.